Donnerstag, 28. März 2024
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Fotografen fotografieren, Redaktionen verpixeln

Fotografieren ist Pressefreiheit

Ein wichtiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit ist am 23.6.2020 ergangen. Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats Az. 1 BvR 1716/17 -, Rn. 1-21, sieht das Verpixeln von Fotos, die Persönlichkeitsrechte verletzen, nicht als die Pflicht von Fotograf*innen, sondern als Pflicht von Redaktionen.

Im konkreten Fall ging es um einen Fotografen, dessen Foto eines vermeintlichen Ebola-Patienten unverpixelt in der „BILD“ erschienen war. Das Gericht hob die Verurteilung des Fotografen auf, da es die Pressefreiheit verletze.

„Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.“

Weitere Informationen:

Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung 8.7.2020