Dienstag, 16. April 2024
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Arbeitslosigkeit & prekäre Arbeit abschaffen #1

VO Pr N. 30/53

Das Wirtschaftssystem in den OECD-Staaten produziert gewaltige externe soziale Kosten, die in den Sozialsystemen aufgefangen werden müssen. Arbeitslosigkeit, besser Erwerbslosigkeit, prekäre Löhne, geringere Löhne für Frauen, prekäre Beschäftigung und völlig deregulierte Arbeitsmärkte auf digitalen Plattformen schaffen eine Sphäre von Lebensrisiken, die in der Summe gewaltige volkswirtschaftliche Dimensionen und soziale Sprengkraft entfalten.

Politisch wird es als „Spaltung von Arm & Reich“ diskutiert, ohne zu nachhaltigen Lösungsstrategien zu kommen, die über „höhere Steuern & Abgaben“ und „Umverteillung“ hinausgehen. Lösen können diese „politischen Grundkonzepte“ die grundsätzliche Strukturkrise nicht, weil sie volkswirtschaftliche Nullsummen-Konzepte sind, die im Wettbewerb mit großen Volkswirtschaften von bevölkerungsreichen Staaten wie China und später auch Indien nicht standhalten werden.

Das Konzept der Globalisierung droht deshalb zu scheitern, weil es derzeit keine Balance zwischen analogen-lokalen Märkten und weltweit saklierbaren digitalen Märkten und vor allem Finanzmärkten gibt.

Die neue Balance muss erst gefunden werden, das Konzept wird eine Mischform sein, zwischen Freihandel, komparativen wirtschaftlichen Austausch und Wettbewerb und Strukturpolitik zum Schutz lokaler analoger Märkte.

Der ungeheure Nachteil: es werden Konzepte notwendig, die nur auf eine neue Wirtschaftskultur gegründet werden können, die ein „gutes Regieren“ mittels struktureller, volkswirtschaftlicher und regulierungspolitischen Checks & Balances voraussetzen. Freihandel ist so ein Konzept, das mit Fair-Trade in Wertschöpfungsketten, Synergien und Nachhaltigkeit eingestimmt werden muss.

Grundsätzlich muss die Frage gestellt werden, ob es neben libertären kapitalistischen Prinzipien und rein profitorientierten „Varieties of Capitalism“ (VoC) auch eine Form des „prosperitätsorientierten Kapitalismus“ gibt, der als inklusive digital-soziale Marktwirtschaft bezeichnet werden kann, die geringstmögliche externe soziale Kosten für Individuum und Gemeinschaft verursacht.

Bottom-Up-Economy und Top-Down-Economy

Das Konzept der Globalisierung und des Freihandels war 30 Jahre lang ungeheuer erfolgreich: China hat als große Volkswirtschaft den größten Nutzen gezogen, weil es sich mit einer Mischung aus Staatswirtschaft, Dirigismus und regulierten Kapitalismus und preiswerte Lohnarbeit in oraktisch allen relevanten Wirtschafts- und Technologie-Bereichen durch Bottum-Up-Ökonomien an die Weltspitze herangearbeitet hat. Nennen wir es „China VoC“.
Die Kultur der bundesdeutschen Aufbaujahre verlief ähnlich, nur eben auf niedrigeren gesamtwirtschaftlichen Niveau einer 84 Mio. Einwohner zählenden Volkswirtschaft. Das Modell des „rheinischen und westfälischen Kapitalismus“ mit der Philosophie der sozialen Marktwirtschaft war lange erfolgreich, weil es auf Wachstum baute. Nennen wir es „Deutschland VoC“.

Im Zuge von Innovation, Digitalisierung und weltweiter Vernetzung sind die mobilen Produktionsfaktoren in eine überlegene Rolle gelangt: Kreditgewährung und Kapital, Geldschöpfung über Finanzmärkte und High-Tech-Industriealisierung haben eine finanzwirtschaftliche und „kulturelle Orientierung“ geschaffen, die „Top-Down-Investitionen“ begünstigt. Finanzmärkte, Börsen und politische Eliten haben sich damit ein System finanzwirtschaftlicher „Selbstzwecke“ geschaffem, die zinsgetriebene Investitionen und Wertschöpfungsketten als „Finanz-Volkswirtschaft“ in der „Gesamt-Volkswirtschaft“ etabliert haben, die leider nur noch Kapitalbesitz und Teilnahme am System „Finanz-Volkswirtschaft“ mit lebenslanger Lebenserwerbskostem-Deckung honoriert.
Mit der Aufgabe des Sozialstaatsprinzips durch die Agenda 2010-Reformen hat sich die politische und finanzwirtschaftliche Doktrin durchgesetzt, aucn verkürzt Neoliberalismus genannt.
In Realität ist ein finanzkapitalistischer Nepotismus entstanden, der weite Teile der Sozialdemokratie erfasst hat, und durch regulatorische und staatswirtschaftliche Interventionen „Arbeits- und Betreuungsgesellschaft“ zu ordnen sucht, um selbst Armut und Not und Wohnungsnot zum Gegenstand von profitorientierten Anlagemodellen zu machen.

Das Modell wurde so attraktiv, dass selbst internationale Pensionsfonds von Arbeitseliten aus USA, Großbritannien und Skandinavien die sichere Geldanlage in „sozialen Wohnungsbau“ entdeckt haben. Damit sind auch „Armut“ und „Pflegebedürftigkeit“ zur Top-Down-Economy geworden. Arbeitslose, prekär Beschäftigte und Pflegebedürftige sind damit im volkswirtschaftlichen Gesamtsystem zu „Rohmaterial“ und „Produktionsfaktoren“ geworden, die die Top-Down-Ökonomie in Gang halten. Dies geht jedoch nur innerhalb ökonomischer Grenzen, bei denen Nettoeinkommen und Mietzahlungen ein „Existenzminimum“ sichern. Dieses Existenzminimum wird inzwischen bei weiten Bevölkerungsgruppen realökonomisch (nicht anhand von ökonomischen Durchschnitts-Kennzahlen und Statistiken) unterschritten.

Bei Geringverdienern unter den geburtenstarken Jahrgängen, tritt unmittelbar mit Renteneintritt sogar soziale Bedürftigkeit ein, weil die Differenz zwischen Rente und Mietzahlung sogar insgesamt eine „Überschuldung“ der Lebensbilanz und Altersbilanz erwarten lässt. Es muss also strategisch umgesteuert werden, weil steigende Staatsausgaben un steigenden Abgabenlasten im weltweiten Wettbewerb bis 2030 keine Option mehr sind. Vor allem lassen sich die Ziele der UN-Agenda für nachhaltige Entwicklung nicht einhalten, die die „Abschaffung der Armut bis 2030“ zum Ziel haben.

Soziale-digitale Marktwirtschaft und inklusiver Marktzugang als Strategie (Sozial-Digitaler VoC)

Die Globalisierung tritt in eine neue Phase ein, die durch eine neue und intelligente Regulierungspolitik aller Märkte geprägt sein muss. Es ergeben sich dabei Systemzwänge und ökonomische Zwänge, die nur durch einen klugen Strategiemix wohlstandsfördernd und sozial bewältigt werden können. Nur intelligente und zugleich sozial-inklusive Städte werden die Ziele Nachhaltigkeit und Resilienz (Überlebensfähigkeit) erfüllen können. Die Internalisierung externer sozialer Kosten in die Volkswirtschaften ist dabei der sichere Weg, weil sonst Dauerkrise, Bürgerkrieg und „Failing Cities“ drohen.

Ein Teil der umfassenden Strategielösung zu Abschaffung der „Erwerbslosigkeit“ besteht in der Gleichbehandlung aller wirtschaftlichen Akteure, und einer „Entkategorisierung der Arbeitsmärkte“.

Ehrenamtlichkeit, gemeinnützige Arbeit, prekäre Arbeit, Minijobs und SV-pflichtige Arbeit

Hypothese: die Sozialdemokratie sorgt selbst durch ihre „Gemeinnützigkeits- und „Arbeits-Kategorisierungs-Politik“ dafür, dass prekäre Arbeit, Ehrenamtlichkeit und Arbeitsförderung sich verfestigen und in geschlossene „Kiez-Kreisläufe“ mit „Projektitis- und Fördermittel-Ökonomien und „Träger-Ökonomien“ verfestigen. Ein gewaltiges bürokratisches Potential wird inzwischen entfaltet, das in der Summe zur „Digitalisierung volkswirtschaftlicher Scheissprozesse“ in Jobcentern, Sozialgerichten und Sozialversicherungen führt. Fehlerhafte Bescheide, Zehntausende Klagen vor Sozialgerichten, Sanktionierung von Müttern mit Kindern und Perpetuierung von Armuts-Prozessen in ganzen Stadtvierteln sind Ausdruck einer skrupellosen sozioökonomischen Kultur, die nicht mehr „Sozialstaat“ heißt. Es sind mehr Politik, Vorurteile und Chaos im System, als volkswirtschaftliche Systemrationalität.

Die Zuwanderungskrise sorgt nun zusätzlich für Veränderungen: das Verhältnis von Ehrenamt, gemeinnützigen Tätigkeiten, Bürgerarbeit und kommunaler Beschäftigung, zwischen zusätzlicher Arbeit im Sinne der Arbeitsförderung und Anstellung in der freien und mitteltändischen Wirtschaft muss neu geordnet werden.

Ehrenamt ohne wirtschaftliche Absicherung würde bedeuten, das Individuum verzichtet auf soziale Erwerbsabsicherung, und bürdet in der Lebensbilanz der Gemeinschaft externe Kosten zur Alterssicherung und sozialen Absicherung auf, die mit zeitlichen Verzug erst im Alter notwendig werden. Unbezahlte Praktika und ehrenamtliche Arbeiten in Ausbildungsverhältnissen haben den gleichen Effekt. Ehrenamt bei bestehender Altersabsicherung und Rentenbezug oder als Teilzeit-Nebenbeschäftigung ist dagegen im eigentlichen Sinne ein Amt, das ehrenhalber ausgeübt wird.

Strukturpolitisch bedenklich ist jedoch die ehrenamtliche Verfaßtheit der politischen Parteien, die selbst über Ehrenämter parteieigene meritokratische Systeme aufbauen, die bis zur wirtschaftlichen Absicherung von Parteimitglieden führen. Die Parteien selbst haben deshalb keine besondere Veranlassung, das für ihre politische Machtpolitik vorteilhafte System der Kategorisierung des Arbeitsmarktes zu verändern.

Grundeinkommen, sozial-liberaler Arbeitsmarkt und „mitfühlender Lohnkapitalismus“

Um die Erwerbslosigkeit abzuschaffen, muss der Arbeitsmarkt für sozialversicherungspflichtige Arbeit vereinheitlicht werden. Dem Gleichheitsgrundsatz muss auch im Arbeitsmarkt Geltung verschafft werden.

Diese Vereinheitlichung ist auch notwendig, um eine „Digitalisierung“ und „eGovernance“ des Staates und seiner Institutionen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Es werden nur wenige Grundbausteine benötigt:

a) kommunale Bürgerarbeitstarife und regionale Lebenshaltungskosten-Indizes
b) kommunale Budgets für „Investitionen“
c) kommunale Budgets für „Dienste“, „Bildung“, „Weiterbildung“, „Umwelt“ und „Sonstiges“
d) Eine Agentur für Arbeits-Entwicklung und Ausschreibung, die Arbeitspakete ausschreibt,
c) ein kommunaler Vergabeausschuss und ein Vergabefachamt, das Arbeitspakete vergibt.

Es können sich Einzelpersonen, Vereine, Unternehmer und Träger gleichermaßen bewerben. Für leistungsgeminderte Gruppen sind besondere Arbeitspakete auszuschreiben, die auch mit ganz normalen Unternehmen vernetzt werden. So gibt es etwa Produktions-Netzwerke zwischen Behinderten-Werkstätten und Industrie- und Handwerksunternehmen und sozialen Zweckbetrieben. Auch Ausbildungspakete werden im Wettbewerb vergeben. Erwerbslose können sich auch über Volkshochschule und Träger speziell bewerben. Auszubildende, jungen Menschen unter 25 Jahren können auch besondere Träger-Ausbildungen bekommen.
Für die Beseitigung von sozialen (Sprache, Bildung) und psychologischen Hemmnissen sind nur noch flankierende Sozialarbeit und Einzelfallhilfe notwendig. Die systematische Aufteilung in „Vermittlungskunden“ und „Betreuungskunden in Jobcentern ist als verfassungswidrig zu betrachten, weil hier eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird.

Mentalitätswandel der Politik

Das Oberziel ist die Erreichung von lokaler und regionaler bzw. urbaner Prosperität. Die wichtigste Voraussetzung: es gibt nur noch SV-pflichtige Arbeit, und einen kommunal verhandelten Bürgerarbeitstarif, der in allen Tarifgruppen als Probezeit-Einstieg für 6 Monate gilt. Bei Übernahme sind im Rahmen der Tarifautonomie geltende Tarife zu zahlen. Bei gestörten Arbeitsmärkten, in denen Bürgerarbeitstarife höher als Markteinstiegstarife sind, müssen Arbeitnehmer und Unternehmer staatliche Förderungen zur Überwindung von Strukturhemnissen erhalten. Dies ist nach dem Verfassungsgrundsatz der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land auch wirtschaftspolitisch ableitbar.

Die Frage der Gemeinnützigkeit von Tätigkeiten darf keine arbeitmarktpolitische Kategore mehr sein! Steuerliche Gemeinnützigkeit betrifft nur noch die unternehmerischen Besteuerung, die bei Vereinen, gemeinnützigen Gesellschaften und kommunalen Trägern im Verhältnis zu privaten Unternehmen zu regeln ist.

Indem die Volksparteien den Begriff der Gemeinnützigkeit auf „Arbeit“ ausgeweitet haben, wurde ein teurer Denkfehler institutionalisiert! Steuerbegünstigt sind nur die Zwecke, nicht die Arbeit selbst. Auch ganz normale Unternehmen sollten die Möglichkeit erhalten, Mitarbeiter in gemeinnützigen Tätigkeiten zu beschäftigen und sicher zu entlohnen.
Die buchhalterische und steuerliche Abgrenzung kann völlig unabhängig kontrolliert werden. Es gibt nur Tätigkeitsbeschreibungen, die jeweils mildtätigen, gemeinnützigen und gemeinwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnen sind.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten allein die Budgets überwacht und in ihrer Zweckbindung kontrolliert werden.

Die organisatorischen Vereinfachungseffekte sind enorm! Statt bürokratischer Aufwendungen zur Verwaltung der „Kategorisierungen von Arbeit“ kann das Sozialgesetzbuch entschlackt werden.

Kreativität, Kommunalpolitik und Gemeinwirtschaft können sich ganz auf Innovation und die Entwicklung von weltweit zusätzlich notwendigen Produkten, Dienstleistungen und digitalen Prozess-Innovationen konzentieren.

Arbeitslosigkeit abschaffen und Bürgerarbeit abrechnen – die VO Pr N. 30/53

Die Lösungsstrategie greift auf alte, etwas aus dem Blick geratene Rechtssetzungen aus der Gründungszeit der Bundesrepublik Deutschland zurück, als man auf den Trümmern des Zweiten Weltkrieges eine neue Wirtschaftsordnung bauen musste. Ein Instrument war das Preisgesetz (PreisG), das als Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung zu einem Rahmengesetz wurde, das in eine wettbewerbliche Marktpreisbildung überleitete. Mit zunehmenden Wettbewerb und Verfügbarkeit von Knappheitsgütern wie etwa Zigaretten und Damenstrümpfen wurde eine öffentliche Preiskontrolle durch marktwirtschaftliche Mechanismen ersetzt.

Doch in einem Bereich gibt es bis heute keine übliche Marktpreisbildung, weil es ein staatlicher Markt ist, der ohne Wettbewerb funktioniert: die Waffenherstellung und die Rüstungsindustrie.
Das Preisgesetz sollte nach seinem § 16 bereits am 31. Dezember 1948 wieder außer Kraft treten. Auf preisregulierende staatliche Maßnahmen konnte jedoch verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Währungsreform am 24. Juni 1948 wurde das „Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform“ und am 25. Juni 1948 die „Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform“ erlassen. Letztere sah vor, dass – ungeachtet des mittelfristigen wirtschaftspolitischen Ziels der Preisfreigabe – die Preisbindungsvorschriften für landwirtschaftliche Bedarfsgüter und Erzeugnisse, Energie, Arzneimittel, Rohstoffe, Mieten und Pachten, bestimmte Kulturgüter und Beförderungsentgelte als Höchst-, Fest- oder Mindestpreisvorschriften in Kraft blieben.

In der Folgezeit wurden Preisvorschriften mehr und mehr außer Kraft gesetzt . nur noch wenige auf der Ermächtigungsgrundlage des § 2 PreisG beruhende Rechtsverordnungen sind in Kraft, z. B. die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, die jedoch nicht für Bauleistungen gilt. Daneben bestehen spezialgesetzlich geregelte Preis- und Tarifvorschriften, so z. B. für Arzneimittel und im Beförderungsgewerbe. Auch die Entgelte für die Tätigkeit der freien Berufe sind weitgehend durch Gebührenordnungen und Vergütungsgesetze geregelt.

Die VO Pr N. 30/53 gilt bis heute auch für den Bereich der Rüstungsproduktion, die auf Basis von „Selbskostem-Preisen“ plus einem gestatteten Gewinnaufschlag finanziert wird, der nach Angaben der Rüstungsindustrie bei einer Gewinnmarge von ca. 6% liegt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat Ende 2013 ein Gutachten zur Bedeutung und Relevanz der VO PR 30/53 in Auftrag gegeben. Es sollte eine Standortbestimmung unter Betrachtung von Notwendigkeit, Sinn und Zweck hoheitlicher preisrechtlicher Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfolgen. Das Gutachten liegt vor un ist vom BMWi abgenommen und veröffentlicht. Auf Basis dieses Gutachtens und der Empfehlungen wird das BMWi künftig über eine Novellierung der Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entscheiden.

Die Abschaffung der Arbeitslosigkeit ist damit heute eine reine „Preisfrage“: auch wenn die VO PR N. 30/53 betriebswirtschaftlich nicht ganz einfach ist, ist sie doch eine rechtssichere und kalkulatorische Basis, um Bürgerarbeit abzurechnen. Es ist ein bestechendes Konzept, das eine soziale und liberale Philosphie vereinbar macht, und die Interessen von Individuum und Gesellschaft gegeneinander ausgleicht.

Weitere Informationen:

Preisgesetz – Wikipedia

VO PR N. 30/53

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Die Bedeutung der Verordnung PR N. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – 1.3.2015 – Link